aktuelle Regelungen rund um Corona und Jugendarbeit

Stand 20.05.

Neue Corona-Schutzverordnung und FAQs

Seit dem 15.05.2021 ist in NRW eine neue Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) in Kraft. Die Neuerungen daraus im Zusammenspiel mit der bundesweit geltenden „Bundesnotbremse“ (offizieller Titel: Ergänzende Hinweise zum Infektionsschutzgesetz) sind in den überarbeiteten FAQs auf der Homepage des Landesjugendrings nachlesbar.

Die Regelungen der CoronaSchVO sind bei Angeboten der Jugendförderung anzuwenden, wenn eine 7-Tages-Inzidenz den Wert von 165 nicht überschreitet. Sobald der Wert von 165 überschritten wird, sind die Regelungen des Infektionsschutzgesetztes (Bundesnotbremse) bei Angeboten der Jugendförderung anzuwenden.

Die CoronaSchVO gilt bis zum 04.06.2021. Aktuell werden auf Landesebene weitere Lockerungen für die Jugendhilfe ab Ende Mai diskutiert. Diese sind auch abhängig von der Entwicklung der Inzidenzwerte. Aufgrund der aktuellen Entwicklung können wir hier vorsichtig optimistisch sein.

Corona-Impfungen

In der letzten Corona-Info-Mail hatten wir geschrieben, dass die Ehrenamtlichen in der Jugendhilfe trotz Zugehörigkeit zur Priorisierungsgruppe 3 noch nicht an der Reihe sind. Dies gilt weiterhin in den Impfzentren. Für Arztpraxen ist diese Einschränkung mittlerweile aufgehoben. Dort kann man sich mit einer „Arbeitgeberbescheinigung“ impfen lassen. Auf dieser Bescheinigung gibt es als letztes Ankreuzfeld die Rubrik „Tätige in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe und in Schulen, die nicht von § 3 Absatz 1 Nummer 9 erfasst sind, oder an Hochschulen“, zu der auch Ehrenamtliche in der Jugendarbeit zählen. Das Formular muss von einer vertretungsberechtigten Person des Trägers (z. B. Vorstand der Ortsgruppe) und von der impfwilligen Person unterschrieben werden.

Musterhygiene- und Testkonzept Ferienfreizeiten

Der Landesjugendring hat dem Gesundheitsministerium NRW ein Muster für ein Hygiene- und Testkonzept für Ferienfreizeiten vorgeschlagen. Gerne könnt ihr es verwenden und weitergeben. Das Konzept ist nur ein Vorschlag, der keine Rechtssicherheit bietet. Es muss natürlich auf die jeweiligen Gegebenheiten des Angebots konkretisiert werden. Letztendlich wird das zuständige Gesundheitsamt über das Hygiene- und Testkonzept entscheiden.

Muster Hygiene- und Testkonzept Ferienfreizeiten

Stand 17.12.

In den Bereichen Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz sind alle Präsenzveranstaltungen untersagt. Ausnahme: In Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sind dringend erforderliche Betreuungsangebote der Einzelbetreuung in Präsenz zulässig.

Eine neue FAQ-Liste gibt es noch nicht. Um bei den Fortschreibungen auf dem aktuellen Stand zu sein empfehlen wir den Link zum LJR: https://www.ljr-nrw.de/corona-faq/

Am 14. Oktober 2020 hat die Bundesregierung die „Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ beschlossen. Danach werden die vorübergehenden Erleichterungen für Vereine etc., die mit dem vom Covid-19-Abmilderungsgesetz vom 27. März 2020 eingeführt worden sind, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. So wird auch bei Fortbestehen der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen über den 31. Dezember 2020 hinaus den Vereinen etc. weiterhin die Möglichkeit gelassen, Beschlussfassungen unter erleichterten Bedingungen vorzunehmen (Stichwort: virtuelle Versammlungen), so dass die Handlungsfähigkeit gewährleistet bleibt.

2020-12-14 CoronaSchVO ab 16.12.2020_Lesefassung

2020-12-16 20. Erläuterungserlass CoronaSchVO ab 16.12.2020


Stand 04.11.

Mit Datum vom 02.11.2020 ist ein neuer Erlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW sowie die neuen FAQ´s erschienen.  

In dem Erlass wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass:

 Folgende Angebotsformen untersagt sind:

  • Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche;
  • Reisebusreisen und Gruppenreisen mit Bussen gemäß § 7 Abs. 1 und § 15 Abs. 2;
  • Angebote mit Übernachtungen in Jugendherbergen und Jugendbildungsstätten, soweit diese nicht unter die Privilegierung von Geschäfts- und Dienstreisen gemäß § 15 Abs. 1 fallen;
  • Sportangebote in der Kinder- und Jugendarbeit;
  • Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, soweit sie den Angeboten der Musikschulen gleichzustellen sind.

In § 7 (1a) ist geregelt, dass Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe geöffnet bleiben, wobei die zulässige Gruppengröße höchstens 10 Personen (einschließlich Leitung) beträgt.

Unter den § 7 fallen auch Angebote in der Jugendförderung (Jugendverbandsarbeit, Offene Kinder- und Jugendarbeit, und Jugendsozialarbeit; z.B. Grupenstunden) mit bis zu 10 Personen (einschließlich Leitung) unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m und das verpflichtende Tragen einer Alltagsmaske.

In §13 (3) ist geregelt, dass „Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Parteien oder Vereine

  1. a) mit bis zu zwanzig Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden können,“ tagen dürfen. Dies bedeutet ein Trägerwerk eines Verbandes oder eine Diözesanversammlung/ Diözesankonferenz/ Regionalversammlung darf nur mit bis zu 20 Personen in Präsenz tagen, wenn eine Videokonferenz nicht möglich ist. Eine Tagung mit mehr als 20 Personen bedingt die Genehmigung des örtlichen Ordnungsamtes.

Für alle Angebote gilt, während des gesamten Zeitraums eines Angebots/Maßnahme/Tagung:

  • Maskenpflicht
  • Sicherheitsabstand
  • Rückverfolgbarkeit

Angebote mit Übernachtungen in Jugendherbergen und Jugendbildungsstätten, soweit diese nicht unter die Privilegierung von Geschäfts- und Dienstreisen gemäß § 15 Abs. 1 fallen, sind bis 30.11.2020 untersagt. Mit dieser Regelung können in Jugendbildungsstätten und Jugendverbandshäusern bis zum 30.11.2020 nur noch Tagesveranstaltungen mit den bestehenden Hygienekonzepten stattfinden. Unsicherheiten bestehen aktuell, ob diese Regelung auch auf sog. Schulfahrten/Klassenfahrten Anwendung finden. Das Landesjugendamt klärt dies aktuell mit den zuständigen Ministerien. Über das Ergebnis werden wir informieren.

Nähere Informationen könnt ihr bei den FAQ´s des Landesjugendrings nachlesen, die ihr im Anhang und auf https://www.ljr-nrw.de/corona-faq/  findet. Diese werden in den folgenden Wochen jeden Freitag, auf Basis von Rückfragen und Klärungsbedarfen aktualisiert.

2020-10-30_coronaschutzverordnung_vom_30._oktober_2020

2020-11-02_18. FAQ Corona JUFÖ NRW

2020-11-02 Corona-Erläuterungserlass Jugendbildung MKFFI, 02.11.2020

Stand 22.10.

Die Schutzverordnung des Landes von Anfang Oktober hat mittlerweile aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens zwei Updates erfahren (14.10. und 17.10.2020). Grundsätzliche Änderungen im Bereich Jugendarbeit hat es nicht gegeben. Neu sind unterschiedliche örtliche Maßnahmen bei „Gefährdungsstufe 1“ (über 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt) und „Gefährdungsstufe 2“ (über 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt):

Bei Gefährdungsstufe 1:

  • Veranstaltungen und Versammlungen sowie Kongresse mit mehr als 1.000 Personen sind unzulässig.
  • An Festen aus herausragendem Anlass außerhalb einer Wohnung dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen (gilt ab Montag, 19. Oktober).
  • Die Maskenpflicht gilt auch am Sitz- oder Stehplatz bei Konzerten, Aufführungen, sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen sowie für Zuschauer bei Sportveranstaltungen.
  • Die Maskenpflicht gilt auch in regelmäßig stark frequentierten Außenbereichen wie Fußgängerzonen, in denen der Mindestabstand kaum einzuhalten ist. Wo genau das vor Ort ist, legen die Kommunen ausdrücklich fest.
  • Die Kommunen können in Abstimmung mit dem Landeszentrum Gesundheit, dem Gesundheitsministerium und der Bezirksregierung weitere Schutzmaßnahmen wie eine Sperrstunde für gastronomische Einrichtungen anordnen.

Bei Gefährdungsstufe 2:

  • Bei Veranstaltungen sind innen und außen maximal 100 Personen zulässig; es sei denn, die zuständige Behörde lässt Ausnahmen auf Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zu.
  • Der Betrieb gastronomischer Einrichtungen und der Verkauf alkoholischer Getränke ist von 23 Uhr bis 6 Uhr unzulässig.
  • An Festen aus herausragendem Anlass außerhalb einer Wohnung dürfen höchstens zehn Personen teilnehmen (gilt ab Montag, 19. Oktober).
  • In der Öffentlichkeit dürfen sich außerhalb von Familien und Personen zweier Hausstände nur noch Gruppen von höchstens fünf Personen treffen.
  • Nimmt das Infektionsgeschehen weiter zu, müssen weitergehende Maßnahmen geprüft werden.

2020-10-20 Erlass zur Anwendung der CoronaSchVO NRW_MKFFI NRW_20.10.2020 2020-10-20_16. FAQ Corona JUFÖ_LWL_LVR_G5

2020-10-16_coronaschvo_ab_17.10.2020 2020-10-16_anlage_hygiene_zur_coronaschvo_ab_17.10.2020

Stand 02.10.

Die neue Corona-Schutzverordnung, die ab dem 01.10.2020 und bis 31.10.2020 gilt, beinhaltet Änderungen im Vergleich zu den bisherigen Regelungen. Der § 7 der CoronaSchVO NRW (Weitere außerschulische Bildungsangebote) enthält eine neue Regelung für den Bereich der Jugendförderung:
In Absatz 1a wird abweichend von Absatz 1 geregelt, dass nun Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit in festen Gruppen bis zu 30 Personen ohne Einhaltung des Mindestabstands zulässig sind, sofern die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt ist:

feste Gruppen bis zu 30 Personen

Keine festen Gruppen und feste Gruppen über 30 Personen

–       Hygieneregeln beachten

–       Rückverfolgbarkeit gewährleisten

 

–   Hygieneregeln beachten

–   Rückverfolgbarkeit gewährleisten

–     Abstand halten

–     Maske tragen

Veranstaltungen und Versammlungen der Jugendarbeit mit mehr als 300 Personen sind weiterhin nur auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig (§ 13 Abs. 2 CoronaSchVO).

Veranstaltungen der Jugendarbeit mit vornehmlich geselligem Charakter sind unter Einhaltung der Hygieneschutzvorschriften mit 150 Teilnehmer*innen zulässig. Diese Feste sind den zuständigen Behörden drei Werktage vor dem Termin schriftlich anzuzeigen, es sei denn sie finden in einer Wohnung statt oder es sollen weniger als 50 Personen planmäßig teilnehmen (§ 13 Abs. 5 CoronaSchVO).

Den möglichen Widerspruch zwischen den neuen Regelungen unter § 7 und den Regelungen der Anlage in Kapitel X (Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche; Bezugsgruppen mit einem Richtwert von ca. 20 Teilnehmenden) hat der BDKJ bereits im Blick und wird die Frage klären.

2020-09-30_anlage_zur_coronaschvo_ab_01.10.2020_lesefassung 2020-09-30_coronaschvo_ab_01.10.2020_lesefassung (1)

Stand 08.09.

Die neue Corona-Schutzverordnung, die ab dem 01.09.2020 und bis 15.09.2020 gilt, beinhaltet nur leichte Änderungen im Vergleich zu den bisherigen Regelungen. Für die Jugendarbeit ist interessant, dass ab sofort Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche unter Beachtung der Hygiene- und Infektionsschutzstandards in den Schulferien 2020 und an (verlängerten) Wochenenden zulässig sind (§ 15 Abs. 5 der Verordnung). Diese Regelung bezog sich vorher nur auf die Herbstferien. Bezugsgruppengröße ist hierbei 20 Personen.

Der § 7 der Verordnung, der weitere außerschulische Bildungsangebote regelt, ist nicht verändert worden. Demnach gilt für alle Angebote der Jugendarbeit weiterhin u.a.

  • Hygieneregeln beachten,
  • Abstand halten,
  • Maske tragen,
  • 10er-Gruppen ohne Abstand und Maske,
  • Rückverfolgbarkeit gewährleisten.

Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration und die Landesjugendämter sind sich einig, dass es auch möglich ist, bei weiteren außerschulischen Bildungsangeboten mehrere 10er-Gruppen zu bilden und so auch Angebote mit mehr Personen zu planen, solange diese 10er-Gruppen Abstand zueinander wahren. Dies geht aus dem Anwendungserlass nicht deutlich hervor, wurde aber mit dem Landesjugendring so abgestimmt. Weitere Erläuterungen dazu findet ihr ab nächster Woche Dienstag in den aktualisierten FAQs vom Landesjugendring.

Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen sind nur auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig.

CoronaSchVo vom 01.09.

Anlage zur CoronaSchVo ab 01.09.

Stand 20.08.

Inzwischen ist mit Datum 14.08. eine neue Version der Corona Schutzverordnung in Kraft. Diese hat Gültigkeit bis zum 31.08.2020. Es gibt keine wesentlichen Änderungen zu den bisherigen Vorgaben. Ein neuer Erlass für die Jugendarbeit wurde nicht in Kraft gesetzt. Dies bedeutet, für alle Angebote der Jugendverbandsarbeit gilt nach wie vor §7 CoronaSchVO in Bezug zu § 1.2 (5) (max. 10er Gruppen, ansonsten Abstand/ Maske/ feste Sitzplätze). Die Sonderregelungen des §15 CoronaSchVo und damit die Bestimmungen der Anlage (Kap. X) gilt weiter ausschließlich für die entsprechenden benannten Angebotsformen in den Herbstferien (die entsprechenden Verordnungen sind in der Anlage).

2020-08-11_fassung_coronaschvo_ab_12.08.2020 2020-08-18 FAQ-Corona-JUFOe_LWL_LVR_G5_11.FS_18.08.2020 2020-08-11_anlage_zur_coronaschvo_ab_12.08.2020

Stand 29.06.

Raus aus Corona – wir liefern jetzt auch!
Eigentlich braucht ihr nichts dazu, außer eine kleine Gruppe, die Spaß am Rätseln hat, wenn ihr es live vor Ort spielen wollt, einen Raum oder ein Plätzchen im Garten, für die online-Variante Internetverbindung und Laptop  und einen gemeinsamen Termin. Den Rest liefern wir zu euch: Escape Games in Form von Kisten, die geöffnet werden müssen. Jede Gruppe bekommt die Aufgabe das Rätsel einer Kiste zu lösen. Ihr entscheidet selbst welche Spielvariante. Alle teilnehmenden Gruppen haben die Chance auf den Gewinn der Teilnahme an einem Großevent Ostern 2021! Dieses Ferienabenteuer richtet sich an alle Jugendgruppen in den Dekanaten Paderborn und Lippstadt-Rüthen unterstützt durch die BDKJ Kreisverbände Paderborn und Soest. Folgt uns auf Instagram escape_in_the_box und seid dabei!

Zusammenfassung der aktuellen Regelungen zum Umgang mit Freizeitaktivitäten in den Sommerferien 2020 und den Angeboten der Jugendverbandsarbeit
aktualisierte Version für Maßnahmen in den Sommerferien. Gruppen von bis zu 15 Personen müssen NICHT in weitere Bezugsgruppen eingeteilt werden, sofern es sich um Angebote nach §15 (5) der CoronaSchVo handelt (Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen, Ferienreisen).

Einwilligungserklärung allgemeine Regeln Corona
Muster für eine „Einwilligungserklärung zur Corona-Schutzverordnung“

Datenschutz
Wie bereits mitgeteilt, sind die Teilnehmenden an allen Veranstaltungen mit ihren persönlichen Daten zu erfassen, die Angaben sind vier Wochen aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Da es Unsicherheiten wegen des Datenschutzes gab, hat die Firma ecoprotec ein Formblatt mit den notwendigen Datenschutzinfos auf der Rückseite entwickelt.

Finanzen
Stadt und Kreis Paderborn haben sich nach längerem Prozess beide dazu entschlossen, sowohl Stornokosten als auch Tagesveranstaltungen zu bezuschussen. Bitte macht davon viel Gebrauch! Je mehr Anträge dort vorliegen, desto deutlicher ist der Bedarf und wir können verhindern, dass der Fördertopf für Jugendarbeit in den nächsten Jahren reduziert wird. Wenn ihr Fragen zum Antrag habt oder es damit Probleme gibt, meldet euch gerne!

Die Fördersätze des BDKJ Diözesanverbandes für Kurzfreizeiten wurden von bisher 4,00 € pro Tag und Teilnehmer*in auf 7,50 € und für Ferienfreizeiten von bisher 2,70 € auf 6,00 € erhöht. Mit diesen Maßnahmen sollen Corona-bedingte Stornokosten für ausgefallene Maßnahmen sowie Mehrkosten bei stattfindenden Maßnahmen möglichst ausreichend bezuschusst werden. Außerdem wurden die Antragsfristen für die KJP-Förderung von Maßnahmen in den Sommerferien deutlich verkürzt, so dass für kurzfristig geplante Maßnahmen noch eine Antragstellung möglich ist. Die neuen Richtlinien hierzu findet ihr auf der Homepage unter https://www.bdkj-paderborn.de/downloads/downloadsfoerderung.html  (Diözesananhang für die Erzdiözese Paderborn).

Stand 19.06.

Ideen für die Sommerferien

Die Abteilung Jugend/ junge Erwachsene im Erzbistum hat unter Mitwirkung vieler Akteure eine digitale Pinnwand mit Infos und Ideen für die Sommerferien erstellt.
Dort könnt ihr stöbern von rechtlichen Infos über Ideen für Workshops und Spielen bis zu spirituellen Angeboten, die unter den derzeitigen Bedingungen angeboten werden können.
Die Sammlung wird ständig überarbeitet und ergänzt. Wenn ihr gute Idee habt, bringt sie mit ein!

Stand 09.06.

Der BDKJ DV Paderborn hat in Abstimmung mit dem BDKJ NRW eine Zusammenfassung der aktuellen Regelungen zum Umgang mit Freizeitaktivitäten in den Sommerferien 2020 und den Angeboten der Jugendverbandsarbeit erstellt.

Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen hat einen Erlass zur Verodnung mit Gültigkeit am dem 30.05. herausgegeben.

Stand 29.05.

In der ab 30.Mai gültigen Verordnung und insbesondere der Anlage dazu finden sich einige Hinweise zu möglichen Angeboten rund um die Ferien.

Es laufen derzeit Gespräche mit Stadt- und Kreisjugendamt und den Jugendverbänden über finanzielle und auch inhaltliche Unterstützung – wir halten euch auch da auf dem Laufenden. Wenn ihr Fragen habt, euch bei möglichen Angeboten nicht sicher seid etc. meldet euch bitte! Je mehr konkrete Beispiele wir haben, umso besser können wir uns für gute Rahmenbedingungen und Unterstützung einsetzen!

Neue Infos zu Sonderurlaub

Förderung von Alternativangeboten zu abgesagten Ferienfreizeiten

Sofern statt der abgesagten Ferienfreizeit ein Alternativangebot zuhause geplant wird, ist dieses ggfs. aus KJP-Mitteln förderbar. Hier bietet sich der Förderbereich V.2 „offene Veranstaltungen und andere Aktionen“ an. Die landesweiten Regelungen hierzu lauten:

Offene Freizeitveranstaltungen richten sich an Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene von 6 bis einschließlich 26 Jahren. Sie können sich über einen oder mehrere Tage erstrecken und dienen dem Austausch und der gesellschaftlichen Teilhabe von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

Gefördert werden offene Veranstaltungen und andere Aktionen örtlicher und überörtlicher Träger. Eine Maßnahme ist förderfähig, wenn mindestens 7 Personen, die das 6., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, teilnehmen.

Gefördert werden offene Veranstaltungen und andere Aktionen von mindestens 1,5 Stunden Dauer. Offene Veranstaltungen und andere Aktionen werden auf Antrag pauschal gefördert. Das Förderverfahren ist im Diözesananhang geregelt.

Im Diözesananhang ist dazu folgendes geregelt:

Die Förderung von offenen Veranstaltungen und anderen Aktionen ist nur auf Antrag möglich. Der Förderbetrag soll sich – soweit möglich – an der Höhe einer vergleichbaren teilnehmerbezogenen Förderung orientieren.

Der Antrag erfolgt formlos. Zusammen mit dem Antrag ist folgendes hochzuladen:

  • Ausschreibung bzw. Flyer der Veranstaltung
  • eine detaillierte Beschreibung (Ablauf, Inhalte, Ziele) der geplanten Maßnahme 
  • ein Kosten- und Finanzierungsplan.

Weitere Einzelheiten zum Antrags- und Bewilligungsverfahren sind in der BDKJ-Diözesanstelle zu erfragen, am besten per Mail: kjp-nrw@bdkj-paderborn.de.

Anträge sind bis spätestens acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Diözesanstelle des jeweiligen Jugendverbandes hochzuladen; spätestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung muss der Antrag in der BDKJ-Diözesanstelle vorliegen.

Hinweis: Aufgrund der Corona-Sondersituation werden die Antragsfristen großzügig gehandhabt. Ggfs. wird der Diözesananhang hier noch vor den Sommerferien geändert.

 

FAQ zur Eindämmung der Corona-Pandemie in der Jugendförderung

Der Landesjugendring hat Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammengestellt. Die erste Veröffentlichung senden wir euch in der Anlage. Zukünftig werden diese FAQ´s aktualisiert. Die aktuelle Version kann jeweils unter https://www.ljr-nrw.de/corona-faq/ heruntergeladen werden.

 

Stand 08.05.

Entscheidungen des Landes – Maßnahmen auf Diözesanebene
Das Land hat am 05.05.2020 erste Lockerungen beschlossen. Aus diesem Grunde hat das Ministerium den bestehenden Erlass aufgehoben, damit ist allerdings ein Widerspruch zu den Vorgaben der Landesregierung offensichtlich geworden, dass Jugendarbeit erst wieder am 31.05.2020 beginnen kann. Wir warten aktuell auf die neue Corona Verordnung und den dann folgenden Erlass. Sobald wir diese vorliegen haben werden wir euch über die aktuellen Landesvorgaben informieren.

Wir bitten die Durchführung von Angeboten genau zu prüfen, da die Hygienevorschriften einzuhalten sind. Dies bedeutet u.a. zum Beispiel bei Bildungsmaßnahmen, dass der Abstand von 1,5m einzuhalten ist und dass pro Person eine Nutzfläche von 5qm sichergestellt sein muss.

Aktivitäten von Ortsgruppen
Ortsgruppen müssen neben den Vorgaben des Landes bei ihren Planungen folgendes berücksichtigen:

  • Kommunale Jugendämter und Gesundheitsämter können abweichende Vorgaben beschließen.
  • Die meisten Ortsgruppen der Jugendverbände tagen in Pfarrheimen oder Räumen, die im Eigentum der jeweiligen Kirchengemeinde sind. Welche Angebote unter welchen Bedingungen ab wann in einem dieser Räume stattfinden können müssen die jeweiligen Kirchenvorstände beschließen, sie verantworten diese Nutzung der Räume. Dies kann dazu führen, dass in einer Kirchengemeinde etwas stattfinden kann und in einer anderen nicht. Dies hängt auch mit der Größe der Räume, Flure, baulichen Bedingungen etc. und der Möglichkeit zusammen, ob dort die Hygienevorschriften eingehalten werden können.

Durchführung von Ferienmaßnahmen und Angeboten in der Ferienzeit

Für geplante Ferienfreizeiten gibt es weitere Anforderungen, die zum Beispiel durch Faktoren wie Übernachtung, Zielort (Ausland, Bundesland,..), Stornogebühren bestimmt werden. Gemeinsam mit der Abt. Jugend/Junge Erwachsene des Erzbischöflichen Generalvikariats hat der DV eine Orientierungshilfe verfasst. Sie basiert auf gemeinsamen Beratungen der NRW-Bistümer und der BDKJ-Diözesanverbände in Nordrhein-Westfalen.

Stand 09.04.

Änderung der KJP-Regelung des BDKJ-NRW
Der Diözesanverband weist hin auf die neuen Regelungen der BDKJ NRW.Bitte berücksichtigt die Hinweise zu Anerkennung von Kosten, die euch durch Absagen auf Grund von Corona entstehen.

Digitale KJP Maßnahmen, Vereinsversammlungen und Handreichung des Landesjugendrings (LJR)
Im selben Dokument auf Seite 3 senden wir euch Hinweise, dass ihr auch digitale Maßnahmen durchführen könnt und diese über den KJP unter Anwendung der Regelungen abrechenbar sind.
Der DV weist darauf hin, dass Vereinsversammlung durch die BGB Änderung bis 31.12.2020 digital tagen können, sofern die Satzung das nicht ausdrücklich untersagt. Somit können Entlastungen des Vorstands und Neuwahlen auch digital erfolgen. Nähere Informationen dazu findet ihr hier:
2020_03_27 Gesetzliche Regelung Vereine Digitale Sitzungsform
Handreichung Digitale Jugendarbeit_Kath LAG NRW_BDKJ NRW

Informationsschreiben der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen zum Kinder- und Jugendförderplan NRW
Der Abschnitt I. 4. deckt sich nicht mit den vom LJR in Absprache mit MKFFI und LVR empfohlenen Regelungen zum Umgang mit Honorarkosten. Auf dieser Absprache basieren auch die neuen KJP Regelungen des BDKJ NRW. Der LJR ist dabei den Sachverhalt zu klären. Hinweis vom DV: Sollte es euch möglich sein, wartet mit der Abrechnung, damit wir alle möglichst wenig Aufwand haben, je nachdem auf was man sich einigt.

Juleica Verlängerung – Info vom DBJR
Für Juleica-Karten, die in der Zeit vom 01.02.2020 – 31.10.2020 ausgelaufen sind oder auslaufen werden, gilt: Die Gültigkeit wird bis zum 31.10.2020 automatisch verlängert.
Der DBJR entwickelt ein geeignetes Verfahren, um dies im Online-Antragsverfahren sichtbar zu machen und Jugendleiter*innen eine Bestätigung für die verlängerte Zeit zur Verfügung zu stellen.

Stand 01.04.

Die Gruppe G5 hat eine Stellungnahme an den Städtetag NRW, Städte- und Gemeindebund NRW, Landkreistag NRW und das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen gesandt.

Die aktuelle Ausnahmesituation durch die Corona-Pandemie hat direkte Auswirkungen auf den Bereich der öffentlichen und privaten Fördermittel in Deutschland. Eine Zusammenstellung gibt es hier. Interessant sind auch die Kommentare unten auf der Seite.

Weitere Fördermöglichkeiten des Erzbistums
Mit insgesamt 402.500 Euro unterstützt Erzbischof Hans-Josef Becker die Tafeln und Warenkörbe  der verbandlichen Caritas. In Zeiten der Corona-Krise sind ihre existenzunterstützenden Angebote massiv eingeschränkt. Die Spendensumme teilt sich auf die 23 Orts- und Kreis-Caritasverbände im Erzbistum Paderborn auf und kommt von Armut bedrohten Familien und älteren Menschen zugute, die sich den Kauf von Nahrungsmitteln im regulären Handel nicht leisten können. Wenn Ortsgruppen der Jugendverbände hier unterstützende Aktionen planen, empfehlen wir, dass sie sich mit den Orts- und Kreiscaritasverbänden in Verbindung setzen (nicht die Caritaskonferenz der Kirchengemeinde, sondern die mittlere Ebene eurer Stadt oder des Kreises).

Stand 24.03.

Der Landesjugendring (LJR) hat zu dieser Frage (siehe Stand 20.3.) und zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Stornogebühren aus Mitteln des Kinder- und Jugendförderplans bezuschusst werden können, ein Schreiben herausgegeben – siehe Anlage. Die relevanten Passagen sind gelb hinterlegt und an einer Stelle auch vom DV kommentiert.

2020_03_20 Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Corona Erlass des MKFFI vom 13.03.20 HP

Stand 23.03.

Ihr sucht Ideen, wie ihr eure Angebote digital gestalten könnt?
Ein paar Angebote und Ideen sind hier für euch zusammen gestellt.

Stand 20.03.

WICHTIG!
Es gibt gerade unterschiedliche Rechtsauffassungen, ob und unter welchen Voraussetzungen Stornogebühren rechtmäßig sind, die von außerschulischen Bildungseinrichtungen oder Jugendherbergen erhoben werden für die Zeit, in der sie nach dem o.g. Erlass des MAGS geschlossen sind. Dies betrifft aktuell den Zeitraum vom 17.03.2020 bis einschließlich 19.04.2020. Es gibt Gruppen/Verbände, die bereits Rechnungen über solche Stornogebühren für diesen Zeitraum erhalten haben.
Wir empfehlen nach Rücksprache mit dem Landesjugendring, alle Stornogebühren von Maßnahmen im o.g. Zeitraum vorerst nicht zu zahlen.
Der Landesjugendring arbeitet aktuell zusammen mit den Landesbehörden an der Klärung des Sachverhalts. Weiterhin in Klärung ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen Stornogebühren aus Mitteln des Kinder- und Jugendförderplans bezuschusst werden können. Wir bitten die Jugendverbände dringend, ihre Ortsgruppen entsprechend zu informieren, da in den sozialen Netzwerken bereits etliche Falschinformationen hierzu veröffentlicht werden bitten wir geeignete Kommunikationsformen zu wählen.

Es stellt sich außerdem für viele die Frage, wie mit Ferienfreizeiten und weiteren Maßnahmen umgegangen werden soll, die nach der „Sperrfrist“ 19.04.2020 stattfinden sollen.
Der DV gibt aktuell keine Empfehlung zu solchen Maßnahmen ab, da unklar ist, welche Entscheidung das Ministerium für Maßnahmen nach dem 19.04.2020 trifft. Bei Maßnahmen im Ausland kommt dazu noch die Unwägbarkeit, wie sich die dortigen Verhältnisse entwickeln.
Es liegt im Ermessen jedes Trägers, Maßnahmen jetzt zu stornieren und -sollte sich die Situation entspannen – dann erneut zu starten. Vielleicht sind Betreiber von Unterkünften bereit, bei einer Entspannung der Lage ein „Vorbuchungsrecht“ einzuräumen… 
Die beim DV bereits zur Bezuschussung aus Mitteln des Kinder- und Jugendförderplans angemeldeten Maßnahmen werden weiterhin als „geplant“ geführt.

Stand 17.03.

Liebe Verantwortliche in der Jugendarbeit auf Bezirks- und Ortsebene,

in den letzten Tagen hat sich die Situation drastisch verändert und viele Maßnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung des Corona Virus wurden auf unterschiedlichen Ebenen getroffen. Als Jugendarbeit sind wir an vielen Stellen auch davon betroffen und können durch vernünftiges Handeln einen Beitrag leisten.

Wir möchten euch heute Infos vom BDKJ Diözesanverband weiterleiten, auch wenn ihr sicher schon Infos über eure Jugendverbände, Pastoralteams, Kommunen etc. bekommen habt.

  1. Absage von Angeboten
    Die Landesregierung hat heute Nachmittag die Entscheidung in der Anlage getroffen. Damit findet ab sofort bis zum 19.April keine Jugendarbeit mehr statt.

Wir bitten die Jugendverbände ihre Ortsgruppen entsprechend zu informieren.

Das Erzbistum hat alle Gottesdienste und kirchl. Veranstaltungen abgesagt. Infos hierzu unter:  https://www.erzbistum-paderborn.de/aktuelles/vorlaeufige-absage-aller-oeffentlichen-gottesdienste-und-sonstigen-kirchlichen-veranstaltungen-im-erzbistum-paderborn/

  1. Infos zu Zuschüssen

Laut den Richtlinien des Kinder- und Jugendförderplans des Landes werden nur durchgeführte Maßnahmen bezuschusst. Die Problematik haben wir im Landesjugendring erörtert. Dieser verhandelt derzeit mit dem Ministerium und dem Landesjugendamt Rheinland, damit bei der Absage von Veranstaltungen wegen des Corona Virus Stornierungskosten aus den Mitteln des Kinder- und Jugendförderplan bezuschusst werden können. Sobald Ergebnisse vorliegen werden wir informieren.
Gleiches gilt für Förderungen, die ihr über die Kommune vor Ort beantragt habt. Gebt uns bitte Bescheid, wenn das auf euch zutrifft. Wir setzen uns mit den Jugendämtern in Verbindung, um das Bestmögliche auszuhandeln.

Wir bemühen uns, aktuelle Infos und Entwicklungen zügig an euch weiterzugeben.
Wenn ihr Fragen oder Unsicherheiten habt, könnt ihr euch jederzeit gerne melden.

Wenn ihr gute Ideen habt, wie man die in dieser Zeit ein Stück Jugendarbeit vielleicht auf anderen Wegen gestalten kann, lass uns gerne daran teilhaben!

Bleibt gesund!